Pflegereform 2027: Was sich ändert – und was das für Sie bedeutet

Millionen Pflegebедürftige und ihre Familien stehen vor großen Veränderungen: Die Bundesregierung plant mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) die größte Reform der Pflegeversicherung seit Jahren. Seit dem 4. Juni 2026 liegt der offizielle Referentenentwurf vor – und er enthält Einschnitte, über die Sie jetzt Bescheid wissen sollten. Wir erklären, was geplant ist, wen es betrifft und was das konkret für Ihren Alltag bedeutet.

June 10, 2026
Lesedauer
8
Minuten
Autor:
Burim Bajrami
Burim Bajrami

Zusammenfassung:

  • Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) liegt seit 4. Juni 2026 vor – noch nicht beschlossen.
  • Pflegegrad 1 verliert voraussichtlich den Entlastungsbetrag von 131 €/Monat vollständig.
  • Neue Pflegefälle in Pflegegrad 2 und 3 erhalten in den ersten Monaten nur das halbe Leistungsbudget.
  • Die fünf Pflegegrade bleiben bestehen – es gibt keine rückwirkenden Kürzungen.
  • Alltagsbegleitung bleibt als anerkannte Entlastungsleistung nach §45a SGB XI weiterhin nutzbar.
  • Kabinettsbeschluss ist vor der Sommerpause 2026 geplant; in Kraft treten soll das Gesetz zum 1. Januar 2027.

Inhaltsverzeichnis:

  • Was ist die Pflegereform 2027?
  • Was ändert sich konkret?
  • Was sollten Sie jetzt tun?
  • Kosten & Leistungen im Überblick
  • Tipps & häufige Fehler
  • Fazit
  • Häufige Fragen

Ratgeber

Was ist die Pflegereform 2027?

Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist das Kernstück der Pflegereform 2027. Die Bundesregierung verfolgt damit drei Ziele: die Pflegekassen langfristig finanziell stabilisieren, Bürokratie abbauen und Prävention stärken.

Rechtliche Grundlage ist das Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), das die gesamte gesetzliche Pflegeversicherung regelt. Das PNOG soll zentrale Paragrafen des SGB XI ändern – vor allem bei Leistungshöhen, Begutachtungsschwellen und der neuen „Pflegebegleitung“.

Aktueller Status (Stand: Juni 2026)

Am 4. Juni 2026 veröffentlichte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den offiziellen Referentenentwurf. Dieser ist noch kein beschlossenes Gesetz – er durchläuft noch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Ein Kabinettsbeschluss ist für vor der Sommerpause 2026 geplant; in Kraft treten soll das Gesetz zum 1. Januar 2027. Bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gelten unverändert die Regelungen von 2025.

Was bleibt unverändert?

  • Die fünf Pflegegrade (PG 1 bis PG 5) bleiben bestehen.
  • Das Teilleistungssystem (Pflegegeld, Sachleistung, Kombileistung) wird nicht abgeschafft.
  • Bestehende Leistungen werden nicht rückwirkend gekürzt.
  • Die direkte Kassenabrechnung bei anerkannten Anbietern wie Pflegequelle bleibt erhalten.

Was ändert sich konkret?

Der Referentenentwurf plant mehrere spürbare Änderungen. Hier die wichtigsten Punkte für Pflegebedürftige zuhause:

1. Entlastungsbetrag in Pflegegrad 1 entfällt

Personen mit Pflegegrad 1 erhalten aktuell monatlich 131 Euro Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI, den sie für anerkannte Entlastungsangebote wie Alltagsbegleitung einsetzen können. Laut Entwurf soll dieser Betrag für Pflegegrad 1 vollständig gestrichen werden.

Personen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Pflegegrad 1 haben, genüssen voraussichtlich Bestandsschutz. Neu eingestufte Personen in PG 1 wären ab 2027 betroffen.

2. Halbes Budget für neue Pflegefälle (PG 2 & 3)

Wer neu in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft wird, soll in den ersten Monaten nur das halbe Leistungsbudget erhalten. Diese „Einlaufphase“ soll verhindern, dass Leistungen sofort in voller Höhe abgerufen werden, ohne dass zunächst eine professionelle Unterstützungsstruktur aufgebaut wird.

3. Strengere Begutachtungsschwellen

Der Entwurf sieht vor, die Schwellen für die Einstufung in höhere Pflegegrade anzuheben. Das bedeutet: Wer bisher Pflegegrad 2 hatte, könnte bei einer Neubegutachtung künftig nur noch PG 1 erhalten. Bestandsschutz gilt für bestehende Einstufungen.

4. Neue „Pflegebegleitung“ als Pflichtleistung

Neu eingeführt werden soll eine gesetzliche Pflegebegleitung: Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen bei der Organisation und Koordination von Pflegeleistungen professionell begleitet werden. Dieses Angebot soll die Pflegekassen verpflichtend bereitstellen.

5. Höhere Beiträge für Kinderlose und Gutverdiener

Zur Finanzierung der Reform sind höhere Pflegeversicherungsbeiträge geplant – insbesondere für Kinderlose und Versicherte über der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze. Arbeitgeber werden ebenfalls stärker belastet.

Alltagsbegleitung: Was ändert sich?

Die gute Nachricht für Nutzer von Alltagsbegleitung: Anerkannte Entlastungsleistungen nach §45a SGB XI bleiben für Pflegegrade 2 bis 5 weiterhin vollumfänglich nutzbar. Anbieter wie Pflegequelle, die direkt mit der Pflegekasse abrechnen, können ihr Angebot ohne Unterbrechung fortführen.

Was sollten Sie jetzt tun? – Schritt für Schritt

Das PNOG ist noch nicht beschlossen. Dennoch lohnt es sich, jetzt aktiv zu werden – denn wer seine Ansprüche kennt und nutzt, ist auf jede Veränderung vorbereitet.

Schritt 1: Aktuellen Pflegegrad prüfen

Falls Ihr Pflegegrad 1 ist: Prüfen Sie, ob eine Höherstufung auf PG 2 möglich ist. Das ist besonders relevant, wenn sich Ihre Pflegesituation in den letzten Monaten verschlechtert hat. Mit PG 2 blieben auch nach der Reform Entlastungsleistungen vollumfänglich erhalten.

Schritt 2: Entlastungsbetrag vollständig ausnutzen

Nutzen Sie Ihren monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro (PG 1) oder monatlich bis zu 131 Euro (PG 2+) konsequent – die Ansprüche der letzten 12 Monate können gesammelt und in einem Monat abgerufen werden. Nicht genutzte Beträge verfallen am 30. Juni des Folgejahres.

Schritt 3: Alltagsbegleitung beantragen (falls noch nicht geschehen)

Wenn Sie noch keinen anerkannten Alltagsbegleiter haben, ist jetzt der richtige Zeitpunkt. Bei Pflegequelle genügt eine kurze Anfrage – wir organisieren Helfer, Antrag und direkte Kassenabrechnung. Kein Papierkram für Sie.

Schritt 4: Entwicklung des Gesetzes beobachten

Verfolgen Sie, ob das PNOG in der geplanten Form verabschiedet wird. Das Gesetzgebungsverfahren kann noch Änderungen bringen. Verbindlich ist erst, was im Bundesgesetzblatt steht.

Schritt 5: Bei Unsicherheit beraten lassen

Haben Sie Fragen zu Ihrem persönlichen Anspruch, Ihrer aktuellen Einstufung oder den möglichen Änderungen? Sprechen Sie mit uns – Pflegequelle berät Sie kostenlos und unverbindlich.

Kosten & Leistungen im Überblick

So sieht die aktuelle Leistungslandschaft aus (Stand: 2026) – und was sich 2027 ändern könnte:

Entlastungsbetrag (§45b SGB XI)

Dieser Betrag ist zweckgebunden für anerkannte Entlastungsleistungen wie Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe oder Einkaufshilfe bei anerkannten Anbietern.

  • Pflegegrad 1: 131 Euro/Monat – laut Entwurf 2027 gestrichen
  • Pflegegrad 2–5: 131 Euro/Monat – bleibt erhalten

Pflegegeld (§37 SGB XI) – aktuell 2026

  • Pflegegrad 2: 347 Euro/Monat
  • Pflegegrad 3: 599 Euro/Monat
  • Pflegegrad 4: 800 Euro/Monat
  • Pflegegrad 5: 990 Euro/Monat

Ob das Pflegegeld im Rahmen der Reform erhöht wird, ist noch offen. Der Referentenentwurf sieht hier keine konkrete Erhöhung vor.

Wie rechnet Pflegequelle ab?

Pflegequelle ist als Anbieter von Alltagsbegleitung bei allen Pflegekassen anerkannt und rechnet direkt mit Ihrer Kasse ab. Für Sie entstehen in der Regel keine Kosten, solange Ihr monatliches Budget ausreicht. Nach jedem Termin bestätigen Sie per Unterschrift auf dem Handy des Helfers – und wir erledigen den Rest.

Tipps & häufige Fehler

Tipp 1: Nicht auf die Reform warten

Viele Familien zögern, weil sie „abwarten wollen, was kommt“. Das ist ein Fehler: Solange das PNOG nicht beschlossen ist, gelten die heutigen Regeln. Jeder Monat, in dem Sie den Entlastungsbetrag nicht nutzen, ist bares Geld, das verfallen kann.

Tipp 2: Rückwirkende Abrechnung nutzen

Nicht genutzte Entlastungsbeträge können rückwirkend für bis zu 12 Monate abgerufen werden. Wer also im Januar noch keinen Anbieter hatte, kann bis Dezember alle Monate auf einmal nachträglich abrechnen lassen.

Häufiger Fehler: Beträge verfallen lassen

Der Entlastungsbetrag verfällt, wenn er bis zum 30. Juni des Folgejahres nicht beansprucht wurde. Viele Familien wissen nicht, dass sie über die direkten Monatsgrenzen hinaus sammeln können.

Häufiger Fehler: Nicht anerkannte Anbieter nutzen

Nur bei offiziell anerkannten Anbietern wird der Entlastungsbetrag direkt mit der Kasse abgerechnet. Bei nicht anerkannten Anbietern müssen Sie erst in Vorleistung gehen und sich das Geld erstatten lassen – oder es funktioniert gar nicht. Pflegequelle ist von allen Pflegekassen offiziell anerkannt.

Tipp 3: Bestandsschutz kennen

Wer bereits Pflegegrad 1 hat und Entlastungsleistungen nutzt, darf auf Bestandsschutz hoffen. Das bedeutet: Laufende Verträge und bestehende Einstufungen sollen nicht rückwirkend verändert werden. Sprechen Sie bei Unsicherheit direkt mit Ihrer Pflegekasse.

Fazit: Die Pflegereform 2027 kommt – aber sie ist noch nicht beschlossen

Das Pflegeneuordnungsgesetz bringt spürbare Veränderungen. Pflegegrad 1 verliert voraussichtlich seinen Entlastungsbetrag, neue Pflegefälle müssen mit reduziertem Budget einsteigen und die Begutachtungsschwellen werden strenger. Gleichzeitig bleiben die fünf Pflegegrade bestehen und bestehende Leistungen werden nicht rückwirkend gekürzt.

Was das für Sie bedeutet: Handeln Sie jetzt. Nutzen Sie Ihre bestehenden Ansprüche, prüfen Sie Ihren Pflegegrad und stellen Sie sicher, dass Ihr Entlastungsbetrag regelmäßig abgerufen wird – am besten über einen anerkannten Anbieter wie Pflegequelle, der direkt mit Ihrer Kasse abrechnet.

Pflegequelle unterstützt Sie in München und Umgebung mit Haushaltshilfe, Einkaufshilfe und Gesellschaft leisten – alles aus einer Hand, alles kassenanerkannt.

Häufige gestellte Fragen:

Der aktuelle Referentenentwurf sieht keine konkrete Erhöhung des Pflegegeldes vor. Es gibt keine bestätigte Zahl. Ob das im parlamentarischen Verfahren noch eingebracht wird, bleibt offen. Bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gelten die aktuellen Beträge von 2026 unverändert.

Nein – die Verhinderungspflege als Leistung wird nicht abgeschafft. Allerdings plant der Entwurf Veränderungen beim Gesamtvolumen des gemeinsamen Jahresbetrags aus Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Der seit Juli 2025 geltende gemeinsame Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro (§42a SGB XI) könnte angepasst werden. Genaue Zahlen werden erst mit dem finalen Gesetzesbeschluss feststehen.

Für Pflegegrad 2 bis 5 bleibt der Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat bestehen. Für Pflegegrad 1 ist laut Referentenentwurf eine vollständige Streichung des bisherigen Betrags von 131 Euro/Monat geplant. Bestandsschutz soll für Personen gelten, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Pflegegrad 1 haben.

Für pflegende Angehörige sind vor allem folgende Punkte relevant: Die neue „Pflegebegleitung“ soll als Pflichtleistung der Kassen eingeführt werden und bei der Organisation von Pflege unterstützen. Zudem können strengere Begutachtungsschwellen dazu führen, dass Familien bei Neubegutachtungen niedrigere Pflegegrade für ihre Angehörigen erhalten als bisher. Bestandsschutz gilt für bestehende Einstufungen.

Nein. Pflegegrad 1 wird laut dem vorliegenden Referentenentwurf nicht abgeschafft. Die fünf Pflegegrade bleiben vollständig erhalten. Was sich ändert: In Pflegegrad 1 entfällt voraussichtlich der Entlastungsbetrag, und die Begutachtungsschwellen für PG 2 werden strenger – was bedeutet, dass mehr Personen künftig in PG 1 eingestuft werden könnten.

Ja. Alltagsbegleitung als anerkannte Entlastungsleistung nach §45a SGB XI bleibt für alle Pflegegrade 2 bis 5 vollumfänglich nutzbar. Bei Pflegegrad 1 hängt es davon ab, ob der Entlastungsbetrag wie geplant gestrichen wird und ob Bestandsschutz greift. Pflegequelle informiert Sie gerne über Ihre aktuelle Situation.

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